§ 38 Börsegesetz Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.
  2. (2)Absatz 2Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsgegen die Versagung der Zulassung,
    2. 2.Ziffer 2gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 4),gegen den Widerruf der Zulassung (Absatz 4,),
    3. 3.Ziffer 3gegen die Versagung des Widerrufs der Zulassung (Abs. 6).gegen die Versagung des Widerrufs der Zulassung (Absatz 6,).
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß Abs. 5, § 40 bis § 42, § 45, § 57 und § 119 Abs. 4 nicht vorliegen.Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß Absatz 5,, Paragraph 40 bis Paragraph 42,, Paragraph 45,, Paragraph 57 und Paragraph 119, Absatz 4, nicht vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Das Börseunternehmen hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 3 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den § 1, § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 119 bis 126, §§ 130 bis 135 und § 140 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.Das Börseunternehmen hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Absatz 3, nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 5 bis 7, Paragraphen 119 bis 126, Paragraphen 130 bis 135 und Paragraph 140, nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassung von Wertpapieren, die nicht entweder in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel ist auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die amtliche Notierung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 8 Z 2 beträgt die Frist ein Jahr.Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel ist auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die amtliche Notierung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Absatz 8, Ziffer 2, beträgt die Frist ein Jahr.
  7. (7)Absatz 7Der Emittent darf den Antrag gemäß Abs. 6 auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gemäß § 1 Z 4 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, nur stellen, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen (§ 89c Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871).Der Emittent darf den Antrag gemäß Absatz 6, auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, des Übernahmegesetzes – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, nur stellen, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen (Paragraph 89 c, Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871).
  8. (8)Absatz 8In den Fällen des Abs. 7 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entwederIn den Fällen des Absatz 7, gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde oder
    2. 2.Ziffer 2auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten.
  9. (9)Absatz 9Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 ist dem Börseunternehmen gegenüber nachzuweisen.Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 5 bis 8 ist dem Börseunternehmen gegenüber nachzuweisen.
  10. (10)Absatz 10Das Börseunternehmen hat einen Widerruf der Zulassung unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung ist unverzüglich auch vom Emittenten auf seiner Internetseite vorzunehmen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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