Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2)Absatz 2Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.Die Konzession gemäß Paragraph 3, für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.
(3)Absatz 3Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den Paragraphen 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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