§ 35 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:

1.

Börsemitglieder, die physische Personen sind,

2.

Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,

3.

Bedienstete eines Börsemitglieds und

4.

Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Börsegesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 Börsegesetz
§ 36 Börsegesetz