Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDas Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
(2)Absatz 2Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:Als Börsebesucher gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, dürfen nur zugelassen werden:
1.Ziffer einsBörsemitglieder, die physische Personen sind,
2.Ziffer 2Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,
3.Ziffer 3Bedienstete eines Börsemitglieds und
4.Ziffer 4Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 Börsegesetz
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Börsegesetz selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 Börsegesetz