(1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:
1. | Börsemitglieder, die physische Personen sind, | |||||||||
2. | Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds, | |||||||||
3. | Bedienstete eines Börsemitglieds und | |||||||||
4. | Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten. |
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