(1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen auf Deutsch zu veröffentlichen.
(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen
1. | auf Deutsch und | |||||||||
2. | je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen. |
(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 130, 131 und 133 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die Abweichung gemäß diesem Absatz gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 119 bis 121, § 124, § 125, § 126 und § 135, § 138, § 139 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 123 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 122 und 123 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß den §§ 124, 125 und 126 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) auf.
(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 122 und 123 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 handelt.
(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 134 Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.
(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
1. | Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen; | |||||||||
2. | festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen; | |||||||||
3. | den betroffenen Emittenten eines Drittlandes, dessen Rechnungslegungsstandards nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten; | |||||||||
4. | festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist; | |||||||||
5. | festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet. |
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