§ 50 Börsegesetz Börsegeschäfte

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die an der Börse während der Börsezeit entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse zum Handel zugelassen sind.

(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.

(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.

(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 Börsegesetz
§ 51 Börsegesetz