(1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.
(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig
1. | gegen die Versagung der Zulassung, | |||||||||
2. | gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 4), | |||||||||
3. | gegen die Versagung des Widerrufs der Zulassung (Abs. 6). |
(3) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß Abs. 5, § 40 bis § 42, § 45, § 57 und § 119 Abs. 4 nicht vorliegen.
(4) Das Börseunternehmen hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 3 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den § 1, § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 119 bis 126, §§ 130 bis 135 und § 140 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(5) Die Zulassung von Wertpapieren, die nicht entweder in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.
(6) Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel ist auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die amtliche Notierung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 8 Z 2 beträgt die Frist ein Jahr.
(7) Der Emittent darf den Antrag gemäß Abs. 6 auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gemäß § 1 Z 4 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, nur stellen, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen (§ 89c Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871).
(8) In den Fällen des Abs. 7 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder
1. | innerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde oder | |||||||||
2. | auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten. |
(9) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 ist dem Börseunternehmen gegenüber nachzuweisen.
(10) Das Börseunternehmen hat einen Widerruf der Zulassung unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung ist unverzüglich auch vom Emittenten auf seiner Internetseite vorzunehmen.
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