Norm: AÜG allgAÜG §3AÜG §10
Rechtssatz: Berücksichtigt man, dass mit dem AÜG die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geregelt werden sollte, in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht hat, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstellt, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen, so erscheint es nicht notwendigerweise geboten, die Regelungen des A... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Eine während ihrer gesamten Beschäftigungsdauer (hier: mehr als 9 Jahre) einem einzigen Beschäftiger überlassene Arbeitskraft kann sich gegenüber dem Überlasser auch auf solche Bestimmungen des Beschäftiger-Kollektivvertrags berufen, die die Entgeltfrage insoweit regeln, als sie die Voraussetzungen für den Erwerb eines Abfertigungsanspruchs (abweichend vom dispositiven Recht) festlegen. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litbAÜG §5 Abs1AÜG §10
Rechtssatz: Mit einer Arbeitskräfteüberlassung ist es nicht vereinbar, wenn der Überlasser jegliches Risiko der Auslastung des Arbeitnehmers ablehnt, indem er den Dienstnehmer nur so lange beschäftigt, als er von einem konkreten Beschäftiger benötigt wird. Im Hinblick auf die Verpflichtung, das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit zu tragen, ist eine betriebsbedingte Notwendigkeit zu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9ArbVG §10ArbVG §11AÜG §10
Rechtssatz: Der unabdingbare kollektivvertragliche Mindeststandard richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages jenes Unternehmens, in welchem der Dienstnehmer tatsächlich dauernd tätig ist. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 AÜG zur Einstufung nicht herangezogen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Die Vereinbarung der Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrages wäre im Hinblick auf den einseitig zwingenden Charakter des AÜG auch dann zulässig, wenn diesem Kollektivvertrag keine fachliche Geltung für den Beschäftigerbetrieb zukäme, dessen Bestimmungen aber für die überlassene Arbeitskraft günstiger wären. Entscheidungstexte 9 ObA 60/93 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Für Arbeiter gibt es keinen fachlich anzuwendenden Kollektivvertrag des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung. Entscheidungstexte 9 ObA 60/93 Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 60/93 Veröff: SZ 66/47 = DRdA 1994,29 = Arb 11074 = SozArb 1994 H2,18 = RdW 19973,374 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes wirkt auf das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitskraft zum Überlasser nicht unmittelbar ein; er ist nur über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 9 ObA 305/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 9 ObA 305/92 Veröff: DRdA 1993,378 (Ritzberger - Moser) ... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbe... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Der klare Wortlaut des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG "kollektivvertragliches Entgelt" sowie die erläuternde Bemerkungen (19) lassen eine Auslegung, diese Bestimmung sehe für die Dauer der Beschäftigung eine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Istlöhne vor, nicht zu. Entscheidungstexte 9 ObA 196/91 Entscheidungstext OGH 20.11... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Geht man davon aus, daß der für den Überlasserbetrieb normativ geltende Kollektivvertrag die Angemessenheit des überlassungsunabhängigen Grundentgeltanspruches der Arbeitskraft konkretisiert, dann ist Satz 3 des § 10 Abs 1 AÜG auch auf ein nach Satz 2 dieser Bestimmung gebührendes kollektivvertragliches Grundentgelt im Sinne einer Bedachtnahme auf eine für den überlassenen Arbeitnehmer günstigere kollektivvertragliche ... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Zweck des AÜG war es auch, den einer Vereinbarung unangemessenen Entgelts begegnenden, den überlassenen Arbeitskräften aber in der Regel fehlenden Schutz durch kollektivvertragliche Arbeitsbedingungen und Löhne auszugleichen und der überlassenen Arbeitskraft insbesondere auch für die überlassungsfreie Zeit einen angemessenen Entgeltanspruch zu sichern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Satz 1 des § 10 Abs 1 AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, daß die mangels ausreichender Bestimmtheit wenig praktikable Orientierung an der Angemessenheit und Ortsüblichkeit im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht erst bei Fehlen einer Einzelregelung oder kollektivvertraglichen Entgeltregelung, sondern bereits bei Fehlen der letztgenannten Regelung zum Tragen kommen so... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Mit den Worten "Bedacht nehmen" wird nur berücksichtigt, daß nicht alle Bestimmungen des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes, die sich auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer beziehen - insbesondere soweit sie nicht ziffernmäßig bestimmte Mindestengelte regeln - für überlassene Arbeitskräfte ohne Modifikation nach dem Sinn der Bestimmung angewendet werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AÜG §10
Rechtssatz: Weder in "freien", dh nicht auf gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Ermächtigung beruhenden und daher unzulässigen Betriebsvereinbarungen noch in zulässiger Betriebsvereinbarungen enthaltene Entgeltregelungen sind für die Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes auf die überlassene Arbeitskraft anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 196/91 Entscheidungstext ... mehr lesen...