Norm
AÜG §10Rechtssatz
Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes wirkt auf das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitskraft zum Überlasser nicht unmittelbar ein; er ist nur über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050677Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_009OBA00305_9200000_001