RS OGH 1992/11/25 9ObA305/92, 9ObA225/98y

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

AÜG §10

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes wirkt auf das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitskraft zum Überlasser nicht unmittelbar ein; er ist nur über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050677

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_009OBA00305_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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