Norm
AÜG §10Rechtssatz
Eine während ihrer gesamten Beschäftigungsdauer (hier: mehr als 9 Jahre) einem einzigen Beschäftiger überlassene Arbeitskraft kann sich gegenüber dem Überlasser auch auf solche Bestimmungen des Beschäftiger-Kollektivvertrags berufen, die die Entgeltfrage insoweit regeln, als sie die Voraussetzungen für den Erwerb eines Abfertigungsanspruchs (abweichend vom dispositiven Recht) festlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118430Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_009OBA00113_03P0000_001