RS OGH 1991/11/20 9ObA196/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

AÜG §10

Rechtssatz

Satz 1 des § 10 Abs 1 AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, daß die mangels ausreichender Bestimmtheit wenig praktikable Orientierung an der Angemessenheit und Ortsüblichkeit im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht erst bei Fehlen einer Einzelregelung oder kollektivvertraglichen Entgeltregelung, sondern bereits bei Fehlen der letztgenannten Regelung zum Tragen kommen sollte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 196/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 196/91
    Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = ecolex 1992,111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050682

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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