Norm
AÜG §10Rechtssatz
Satz 1 des § 10 Abs 1 AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, daß die mangels ausreichender Bestimmtheit wenig praktikable Orientierung an der Angemessenheit und Ortsüblichkeit im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht erst bei Fehlen einer Einzelregelung oder kollektivvertraglichen Entgeltregelung, sondern bereits bei Fehlen der letztgenannten Regelung zum Tragen kommen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050682Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_004