Norm
AÜG §10Rechtssatz
Zweck des AÜG war es auch, den einer Vereinbarung unangemessenen Entgelts begegnenden, den überlassenen Arbeitskräften aber in der Regel fehlenden Schutz durch kollektivvertragliche Arbeitsbedingungen und Löhne auszugleichen und der überlassenen Arbeitskraft insbesondere auch für die überlassungsfreie Zeit einen angemessenen Entgeltanspruch zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050679Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_003