Norm
AÜG §10Rechtssatz
Die Vereinbarung der Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrages wäre im Hinblick auf den einseitig zwingenden Charakter des AÜG auch dann zulässig, wenn diesem Kollektivvertrag keine fachliche Geltung für den Beschäftigerbetrieb zukäme, dessen Bestimmungen aber für die überlassene Arbeitskraft günstiger wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050640Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00060_9300000_002