Norm
ArbVG §9Rechtssatz
Der unabdingbare kollektivvertragliche Mindeststandard richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages jenes Unternehmens, in welchem der Dienstnehmer tatsächlich dauernd tätig ist. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 AÜG zur Einstufung nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106828Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBA02255_96T0000_001