Norm
AÜG §10Rechtssatz
Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Dann aber, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder eine Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, könnte aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in § 2 AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050683Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_005