RS OGH 1991/11/20 9ObA196/91, 8ObA332/99b, 10ObS124/01k, 9ObA195/01v, 8ObA226/01w, 8ObA15/02t, 8ObA5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
beobachten
merken

Norm

AÜG §10

Rechtssatz

Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Dann aber, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder eine Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, könnte aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in § 2 AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 196/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 196/91
    Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111
  • 8 ObA 332/99b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 332/99b
    nur: Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. (T1)
  • 10 ObS 124/01k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 124/01k
    Vgl auch
  • 9 ObA 195/01v
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 195/01v
    nur T1
  • 8 ObA 226/01w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 ObA 226/01w
    nur T1
  • 8 ObA 15/02t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 15/02t
    nur T1
  • 9 ObA 50/02x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 50/02x
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 58/02y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 58/02y
    Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern-unter Ausschaltung von extremen Abweichungen-die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt. Diese Bandbreite (exakter: deren unterer Wert) bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts im Sinne des §10 Abs1 Satz1 AÜG. (T2); Veröff: SZ 2002/40
  • 9 ObA 69/02s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 69/02s
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObA 50/02i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 50/02i
    nur T1
  • 9 ObA 84/02x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 84/02x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. Es ist auf die in allen Branchen gezahlten Hilfsarbeiterlöhne in der betreffenden Region abzustellen. (T3)
  • 8 ObA 112/02g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 112/02g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist auf das ortsübliche Niveau in der Region des Überlasserbetriebes und nicht auf den konkreten Standort abzustellen (hier Region Linz/Linz-Umgebung und nicht konkret Enns). (T4)
  • 9 ObA 123/06p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 123/06p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der ortsüblichen Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050683

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten