Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A) III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2019, GZ W241 2180070-1/22E, wurde Herrn XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.03.2020 erteilt. Auf Grund eines Versehens wurde in diesem Spruchpunkt A) III. der Name des Beschwerdeführers unrichtig eingefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Das V... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von der Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte A... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 07.03.2019, W265 1415148-3/5E hat das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., und IV. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.) behoben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 22.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegebe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 15.11.2018, W260 2150021-1/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund eines Versehens wurde der Name des Beschwerdeführers im Einleitungsteil des Spruchs mit XXXX statt mit XXXX angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Ver... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über B... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Leben in Algerien schwer sei und er sein Leben verbessern wolle. Er habe nur wenig Arbeit gefunden und wenig verdient. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte. Am 28.04.2015 stellte der Beschwer... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 15.11.2018, W260 2150021-1/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund eines Versehens wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.4. begründend ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt worden sei. Diese Ausführungen im Erkenntnis entsprechen weder dem im Erkenntnis festgehaltenen Verfahrensgang, noch dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Frist ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des laufenden Zulassungsverfahren stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2017 eine Säumnisbeschwerde, die er mit Schriftsatz vom 11.12.2018, eingelangt am 11.12.2018, ausdrücklich zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitischen Glaubensbekenntnis am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalem Schutz. Mit Bescheid vom XXXX sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 A... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem, wurde am 28.11.2014 im Bundesgebiet geboren. 2. Am 30.12.2014 wurde für ihn durch seine gesetzliche Vertretung ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015, Zl. 1049255206-140337005, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Sc... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf XXXX, in der Nähe der Stadt XXXX, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei l... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 26.09.2018 zu GZ. W260 2175236-1/14E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben. Aufgrund eines Versehens wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Einleitungsteil des Spruchs mit "XXXX" statt mit "XXXX" angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, sow... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis - dies gilt gemäß § 31 VwGVG auch für einen Beschluss - in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigu... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...