Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 15.11.2018, W260 2150021-1/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund eines Versehens wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.4. begründend ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt worden sei. Diese Ausführungen im Erkenntnis entsprechen weder dem im Erkenntnis festgehaltenen Verfahrensgang, noch dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Frist ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des laufenden Zulassungsverfahren stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2017 eine Säumnisbeschwerde, die er mit Schriftsatz vom 11.12.2018, eingelangt am 11.12.2018, ausdrücklich zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitischen Glaubensbekenntnis am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalem Schutz. Mit Bescheid vom XXXX sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 A... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem, wurde am 28.11.2014 im Bundesgebiet geboren. 2. Am 30.12.2014 wurde für ihn durch seine gesetzliche Vertretung ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015, Zl. 1049255206-140337005, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Sc... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf XXXX, in der Nähe der Stadt XXXX, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei l... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 26.09.2018 zu GZ. W260 2175236-1/14E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben. Aufgrund eines Versehens wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Einleitungsteil des Spruchs mit "XXXX" statt mit "XXXX" angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, sow... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis - dies gilt gemäß § 31 VwGVG auch für einen Beschluss - in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigu... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Mit Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. W140 2106591-2/18E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015 und die Anhaltung in Schubhaft von 05.01.2016 bis 06.01.2016. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde versehentlich eine falsche Geschäftszahl, nämlich "W140 2106591-2" angeführt. 1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der XXXX, stellte am 26.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2018, Zahl: W198 2147943-2/3E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. XXXX , ab. Aufgrund eines Versehens wurde der
Spruch: des Erkenntnisses wie folgt formuliert: "Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), idgF, sowie §§ 3, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Vorstellungswerber (im Folgenden: VW), stellte am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid vom 20.10.2015, Zl. 1031904309 / 140007418 wies die belangte Behörde den Antrag des VW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: A. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde durch Erkenntnis des AsylGH vom XXXX rechtskräftig negativ beendet. Am 02.02.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Schweden und wurde am XXXX nach Österreich rücküberstellt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag. Mit Bescheid ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: A. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruckpunkt I) abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gem... mehr lesen...