Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W205 2124969-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka über die Säumnisbeschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Somalia, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2015, Zl: GF: 1099964302, VZ:
152047515-EAST West, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des laufenden Zulassungsverfahren stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2017 eine Säumnisbeschwerde, die er mit Schriftsatz vom 11.12.2018, eingelangt am 11.12.2018, ausdrücklich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde mit dem am 11.12.2018 eingelangten Schriftsatz ist der Erledigungsanspruch im gegenständlichen Verfahren verloren gegangen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2124969.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019