TE Bvwg Beschluss 2018/10/22 W170 2111229-1

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §31
VwGVG §8a

Spruch

W170 2111229-1/12Z

Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, Zl. 1049851907/150033548/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A) Das Verfahren über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis - dies gilt gemäß § 31 VwGVG auch für einen Beschluss - in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Im Verfahren über die Gewährung von Verfahrenshilfe ist nur der entsprechende Antragsteller Partei.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß §§ 31, 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte antragstellende Partei (als einzige Verfahrenspartei) nach mündlicher Verkündung des Beschlusses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowie die schriftliche Ausfertigung ausdrücklich verzichtet hat.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, staatenlos, Verfahrenseinstellung,
Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2111229.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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