Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2111229-1/12Z
Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, Zl. 1049851907/150033548/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) Das Verfahren über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis - dies gilt gemäß § 31 VwGVG auch für einen Beschluss - in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Im Verfahren über die Gewährung von Verfahrenshilfe ist nur der entsprechende Antragsteller Partei.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß §§ 31, 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte antragstellende Partei (als einzige Verfahrenspartei) nach mündlicher Verkündung des Beschlusses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowie die schriftliche Ausfertigung ausdrücklich verzichtet hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, staatenlos, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2111229.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019