Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W109 2174626-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
vom 08.01.2019, GZ. W109 2174626-1/15Z, wird gemäß § 17, 31 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, insoweit berichtigt, als im Spruchteil A) Punkt III. das Datum "28.11.2019" richtig zu lauten hat "08.01.2020"
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Spruchteil A) Punkt III. das Datum "28.11.2019" richtig zu lauten hat "08.01.2020"
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Berichtigung:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 für eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Abs. 4 leg.cit.). Das Verwaltungsgericht hat aufgrund eines Schreibfehlers im Spruchteil A) Punkt III. das Datum für eine Aufenthaltsberechtigung mit "28.11.2019" bestimmt; richtig hat dieses jedoch zu lauten: "08.01.2020". Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2174626.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019