Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Juli 1995 von 14.10 Uhr bis 14.38 Uhr in Wien an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §76 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 4 Stammrechtssatz Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Juni 1995 gegen 17.20 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kombinationskraftfahrzeug auf der Seeuferstraße im Ortsgebiet von Pörtschach am Wörthersee an einer näher bezeichneten Örtlichkeit vor der Wiederausfolgung seines am 8. Mai 1995 vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt. Er habe hiedurch die Rechtsvorschrift des... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;KFG 1967 §76 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/11/0253 2 Stammrechtssatz Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme ist es entscheidend, ob die Sicherheitsorgane situationsbedingt aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person den Eindruck haben konnten, sie befinde sich in einem durch Alkohol beeinträ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der im 24. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer halte sich seit 13. September 1989 im Bundesgebiet auf. Zuletzt sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung bis 31. Dezember 1995 erteil... mehr lesen...
Index: 41/02 Passrecht Fremdenrecht90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FrG 1993 §18 Abs2 Z2;FrG 1993 §19;FrG 1993 §20 Abs1;KFG 1967 §76 Abs5;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;
Rechtssatz: Art und Schwere der vom Fremden begangenen Straftaten (hier Verstoß gegen § 5 Abs 1 und § 5 Abs 2 StVO sowie gegen § 76 Abs 5 KFG) iVm der darin zum Ausdruck kommenden Neigung, sich über die Rechtsordnung hi... mehr lesen...
Index: 41/02 Passrecht Fremdenrecht90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FrG 1993 §18 Abs2 Z2;FrG 1993 §19;KFG 1967 §76 Abs5;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0550 1 Stammrechtssatz Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutze der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte and... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis zum 25. Mai 1995 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die kostenp... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §76 Abs5;
Rechtssatz: Bei Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 2 KFG (hier für 18 Monate und 17 Tagen beim dritten Alkoholdelikt) ist auch den Umständen erhebliche Bedeutung zum Nachteil des Bf beizumessen, daß er sich zum Zeitpunkt der Begehung des dritten Al... mehr lesen...
Mit dem nunmehr erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 1992 wurden über den Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1) wegen einer am 19. Juni 1991 kurz vor 0,25 Uhr in Salzburg auf einer bestimmten Fahrstrecke begangenen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und 2) wegen einer um 0,25 Uhr nach erfolgter Anhaltung an einem näher bestimmten Ort begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO Geld... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs5;VwGG §33a; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0256
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030255.X01 Im RIS seit 03.04.2001 mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Februar 1990 gegen 23.00 Uhr einen Lkw auf einer Bezirksstraße an einem bestimmten Ort in Pennewang gelenkt, 1) obwohl ihm am 3. Februar 1990 der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei und das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0196
Rechtssatz: Die Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 5 KFG setzt nicht voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen wird. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorlä... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das (aufhebende) hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0021, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt, er habe am 10. Juli 1990 um 19.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW, für welchen der Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe "B" vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheine... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §76 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 4 Stammrechtssatz Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §76 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/07 85/18/0334 3 Stammrechtssatz Verweigert der Besch jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und verlegt er sich auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen (hier einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO), so kann die... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. November 1989 um 20.57 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h, somit erheblich, überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Hie... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §76 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 4 Stammrechtssatz Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Juli 1990 um 19.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw, für welchen der Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe "B" vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 5 KFG begangen. Es wurde e... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §76 Abs5;
Rechtssatz: Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen (Hinweis E 18.5.1988, 88/02/0050). Schla... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §38;AVG §56;AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;KFG 1967 §76 Abs5;
Rechtssatz: Eine Bindung der belangten Behörde bei der ihr obliegenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 76 Abs 5 KFG "gelenkt" hat, besteht nicht im Hinblick darauf, daß seine Lenkereigenschaft auf Grund einer Strafverfügung, betreffend Übe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §76 Abs5;
Rechtssatz: Eine Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG stellt keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren dar, zumal die Lenkereigenschaft nicht nur im Wege einer solchen Aufforderung ermittelt werden kann (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0109, E 10.10.1990, 90/03/01... mehr lesen...