RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0021

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §76 Abs5;

Rechtssatz

Eine Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG stellt keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren dar, zumal die Lenkereigenschaft nicht nur im Wege einer solchen Aufforderung ermittelt werden kann

(Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0109, E 10.10.1990, 90/03/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020021.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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