Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §64 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in V, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Februar 1994, Zl. 5/11-14/415/2-1994, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis zum 25. Mai 1995 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer am 24. September 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,55 mg/l) gelenkt habe. Daraus allein schon ergebe sich seine Verkehrsunzuverlässigkeit. Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde zwei vom Beschwerdeführer am 25. Juni 1993 begangene Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, derentwegen ihm für die Dauer von 3 Monaten die Lenkerberechtigung entzogen worden sei, und weiters, daß der Beschwerdeführer am 24. September 1993 auch eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 und am 25. Juni 1993 auch eine Übertretung nach § 76 Abs. 5 KFG 1967 begangen habe.
Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967. Er meint, statt der offenbar für die Dauer von 18 Monaten und 17 Tagen (gerechnet ab dem 8. November 1993) ausgesprochenen endgültigen Entziehung der Lenkerberechtigung hätte eine vorübergehende Entziehung für die Dauer von 12 Monaten ausgereicht. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1992, Zl. 92/11/0003.
Das Beschwerdevorbringen läßt keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es unerheblich, ob die "Entzugsdauer mit ganzen Monaten bemessen" wurde oder nicht (was davon abhängt, welchen Tag man als Beginn der festgesetzten, bis zum 25. Mai 1995 reichenden Frist ansieht). Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang, ob die belangte Behörde annehmen durfte, der Beschwerdeführer sei jedenfalls bis zum 25. Mai 1995 als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Denn die Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bestimmt sich nach dem Ergebnis der von der Kraftfahrbehörde vorzunehmenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden. Diese Prognose hat vornehmlich auf der Wertung der als bestimmte Tatsache herangezogenen strafbaren Handlung gemäß § 66 Abs. 3 KFG zu beruhen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf sonstige strafbare Handlungen der betreffenden Person Bedacht zu nehmen, die einen Schluß auf ihre verkehrsrelevante Sinnesart zulassen (vgl. die Erkenntnisse vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0217, und vom 9. Oktober 1990, Zl. 90/11/0061).
Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich bis zum 25. Mai 1995 verkehrsunzuverlässig sein, bestehen keine Bedenken. Abgesehen davon, daß es sich beim Vorfall vom 24. September 1993 bereits um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte, hat die belangte Behörde mit Recht auch den Umständen erhebliche Bedeutung zum Nachteil des Beschwerdeführers beigemessen, daß er, der sich damals noch in der 2jährigen Probezeit für Anfänger befand, diese Tat beging, obwohl er bereits aufgrund der beiden Alkoholdelikte vom 25. Juni 1993 zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Lenker verpflichtet worden war, er sich hiebei (da ihm damals die Lenkerberechtigung noch entzogen war) auch einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 schuldig machte und daß er am 25. Juni 1993 ein Kraftfahrzeug trotz vorangegangener vorläufiger Abnahme seines Führerscheines nach dem ersten Alkoholdelikt lenkte (Verstoß gegen § 76 Abs. 5 KFG 1967). Angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers kann die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Durch die zuletzt erwähnten Umstände unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erheblich von jenem, der dem von ihm genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1992, Zl. 92/11/0003, zugrunde lag. Schon deshalb ist für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf dieses Erkenntnis, in dem der Verwaltungsgerichtshof im übrigen nicht ausgesprochen hat, es dürfe bei drei innerhalb relativ kurzer Zeit begangenen Alkoholdelikten keine längere "Zeit" als 12 Monate festgesetzt werden, nichts zu gewinnen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110114.X00Im RIS seit
19.03.2001