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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 4Stammrechtssatz
Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen (Hinweis E 18.5.1988, 88/02/0050).
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020005.X01Im RIS seit
19.03.2001