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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Bindung der belangten Behörde bei der ihr obliegenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 76 Abs 5 KFG "gelenkt" hat, besteht nicht im Hinblick darauf, daß seine Lenkereigenschaft auf Grund einer Strafverfügung, betreffend Übertretung des § 20 Abs 2 StVO feststeht. Insbesondere kann auch eine solche Bindung nicht etwa davon abgeleitet werden, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund der erwähnten Strafverfügung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, mit der über eine Vorfrage als Hauptfrage entschieden wurde
(Hinweis E 19.10.1988, 88/03/0108, E 19.2.1986, 84/11/0020).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020021.X01Im RIS seit
19.03.2001