RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0021

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs5;

Rechtssatz

Eine Bindung der belangten Behörde bei der ihr obliegenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 76 Abs 5 KFG "gelenkt" hat, besteht nicht im Hinblick darauf, daß seine Lenkereigenschaft auf Grund einer Strafverfügung, betreffend Übertretung des § 20 Abs 2 StVO feststeht. Insbesondere kann auch eine solche Bindung nicht etwa davon abgeleitet werden, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund der erwähnten Strafverfügung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, mit der über eine Vorfrage als Hauptfrage entschieden wurde

(Hinweis E 19.10.1988, 88/03/0108, E 19.2.1986, 84/11/0020).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020021.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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