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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0196Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 5 KFG setzt nicht voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen wird. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins
(Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0006, 0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020195.X01Im RIS seit
12.06.2001