RS OGH 1958/6/25 2Ob218/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1958
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1315
KFG 1955 §57 ff
KraftfVerkG §7 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich kann sich jedermann darauf verlassen, daß die für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften genügen, um Schäden hintanzuhalten, und zwar ebenso hinsichtlich des Zustandes der Fahrzeuge wie auch hinsichtlich der Verläßlichkeit der zum Betriebe der Fahrzeuge infolge Erteilung des Führerscheines befugte Personen. Derjenige, der ein Kraftfahrzeug einem Führerscheinbesitzer überläßt, muß daher nicht aus eigenem noch Nachforschungen über dessen Leumund anstellen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die zu begründeten Zweifel an der Verläßlichkeit des Fahrers Anlaß geben müssen, muß diesen Umständen nachgegangen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 218/58
    Entscheidungstext OGH 25.06.1958 2 Ob 218/58
    Veröff: SZ 31/88 = EvBl 1958/274 S 466 = ZVR 1959/112 S 114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038739

Dokumentnummer

JJR_19580625_OGH0002_0020OB00218_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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