Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Grundsätzlich kann sich jedermann darauf verlassen, daß die für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften genügen, um Schäden hintanzuhalten, und zwar ebenso hinsichtlich des Zustandes der Fahrzeuge wie auch hinsichtlich der Verläßlichkeit der zum Betriebe der Fahrzeuge infolge Erteilung des Führerscheines befugte Personen. Derjenige, der ein Kraftfahrzeug einem Führerscheinbesitzer überläßt, muß daher nicht aus eigenem noch Nachforschungen über dessen Leumund anstellen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die zu begründeten Zweifel an der Verläßlichkeit des Fahrers Anlaß geben müssen, muß diesen Umständen nachgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038739Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0020OB00218_5800000_002