Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Der Mangel des Führerscheines macht nicht haftbar, wenn erwiesen ist, dass die Beschädigung nicht auf die Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Kraftwagenlenkers zurückzuführen ist (gegensätzlich zu SZ 22/1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011