Bei der Frage des Schutzbereichs der §§ 55, 57 KFG kommt der Bestimmung des § 4 KFG insofern Bedeutung zu, als bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach § 57 KFG zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug auch dieser - wie auch den anderen Vorschriften des KFG - entspricht.
Auch; Beisatz: Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. (T1); Veröff: SZ 2003/9
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. (T2); Veröff: SZ 2007/5
Vgl; Beisatz: Schutzzweck des § 57a KFG ist es, durch (wiederkehrende) Begutachtung nicht den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen. (T3)