Norm
KFG 1967 §55Rechtssatz
Bei schweren Mängeln an der Bremsanlage ist bei deren Überprüfung besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten. Besteht der dringende Verdacht, daß zur Wahrung der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit Maßnahmen gemäß § 57 Abs 8 KFG getroffen werden müssen, kann selbst die Zerlegung der wesentlichen Teile der Bremsanlage geboten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108064Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB02331_96T0000_002