RS OGH 1997/6/24 1Ob2331/96t

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

KFG 1967 §55
KFG 1967 §57

Rechtssatz

Bei schweren Mängeln an der Bremsanlage ist bei deren Überprüfung besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten. Besteht der dringende Verdacht, daß zur Wahrung der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit Maßnahmen gemäß § 57 Abs 8 KFG getroffen werden müssen, kann selbst die Zerlegung der wesentlichen Teile der Bremsanlage geboten sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108064

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB02331_96T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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