RS OGH 1997/6/24 1Ob2331/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

KFG 1967 §55
KFG 1967 §57
KFG 1967 §57a

Rechtssatz

Allein schon aus den unterschiedlichen Folgen von Beanstandungen leuchtet deutlich hervor, daß der Gesetzgeber der Überprüfung der im § 55 Abs 1 KFG genannten Fahrzeuge, also insbesondere auch der LKW (lit d), noch größere Bedeutung beimißt als jener der im Sinne des § 57a KFG zu beurteilenden Fahrzeuge, und zwar wohl deshalb, weil mit dem Betrieb von Omnibussen und Lastkraftwagen (sowie den übrigen in § 55 Abs 1 KFG aufgezählten Fahrzeugen) regelmäßig eine höhere Gefahr verbunden ist. An die mit der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 5 KFG anzuwendenden Sorgfalt sind deshalb noch strengere Anforderungen zu stellen als an jene bei der Begutachtung nach § 57a KFG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108067

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB02331_96T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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