RS OGH 1997/6/24 1Ob2331/96t

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

AHG §11 Abs1
KFG 1967 §55
KFG 1967 §57

Rechtssatz

Das Ergebnis der Prüftätigkeit eines mit der Kraftfahrzeugüberprüfung betrauten Sachverständigen ist kein Bescheid, sondern ein "technisches Gutachten", also ein amtliches Zeugnis über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist demnach § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108065

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB02331_96T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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