Norm
AHG §11 Abs1Rechtssatz
Das Ergebnis der Prüftätigkeit eines mit der Kraftfahrzeugüberprüfung betrauten Sachverständigen ist kein Bescheid, sondern ein "technisches Gutachten", also ein amtliches Zeugnis über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist demnach § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108065Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB02331_96T0000_003