Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Der Erziehungsberechtigte, der trotz seiner Kenntnis von der mangelnden Fahrerlaubnis des seiner Erziehung Anvertrauten mit letzterem eine Fahrt unternimmt, trägt an einem Verkehrsunfall, den alle beteiligten Fahrer verschuldet haben, ein Mitverschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0027387Dokumentnummer
JJR_19600708_OGH0002_0020OB00294_6000000_001