Hat der Zulassungsbesitzer eine behördliche Anfrage gemäß §103 Abs2 KFG binnen der gesetzlichen Frist nicht beantwortet, so ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß §134 Abs1 iVm §103
Abs2
KFG erfüllt und wird nicht dadurch beseitigt, daß der Beschuldigte in
der Berufungsschrift den Lenker seines Kfz nennt.