RS UVS Salzburg 1991/04/19 3/27/1-1991

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Veröffentlicht am 19.04.1991
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Rechtssatz

Hat der Zulassungsbesitzer eine behördliche Anfrage gemäß §103 Abs2 KFG binnen der gesetzlichen Frist nicht beantwortet, so ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß §134 Abs1 iVm §103

Abs2

KFG erfüllt und wird nicht dadurch beseitigt, daß der Beschuldigte in

der Berufungsschrift den Lenker seines Kfz nennt.

Schlagworte
Lenkeranfrage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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