RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Sollte der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, hat er andere geeignete Personen damit zu beauftragen, um ihn seiner Verantwortung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zu befreien (hier Beladung im Ausland).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030148.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten