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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 idF 1986/106;Rechtssatz
Wenn auch der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 KFG das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs 2 dritter Satz, zweiter Halbsatz, über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020206.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018