RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0206

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;

Rechtssatz

Wenn auch der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 KFG das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs 2 dritter Satz, zweiter Halbsatz, über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020206.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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