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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §2;Rechtssatz
Da dem Besch die jeweiligen höchstzulässigen, gesetzlich geregelten Gesamtgewichte bekannt sein mußten, ist er dadurch, daß in den Sprüchen von Überladungen die Rede ist, diese aber nicht auf das jeweilige höchste zulässige Gesamtgewicht bezogen werden, im Hinblick auf die von § 44a lit a VStG geforderte Tatumschreibung (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0071).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020208.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009