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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Qualifiziert die Berufungsbehörde die Überladung eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers nur als eine Verwaltungsübertretung und verhängt sie deshalb nur eine Geldstrafe, so verletzt sie das Kumulationsprinzip des § 22 VStG. Dadurch kann der VwGH nicht nachprüfen, ob die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat
(Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0055).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen VwRallg8Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftBerufungsbescheidSpruch der BerufungsbehördeVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020208.X06Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009