Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §26 Abs1FSG 1997 §26 Abs2FSG 1997 §26 Abs3FSG 1997 §4 Abs3FSG 1997 §4 Abs6FSG 1997 §4 Abs6 Z2a KFG 1967 §102 Abs3 fünfter Satz KFG 1967 § 102 heute KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §26 Abs2aFSG 1997 §7 Abs3 Z3 KFG 1967 §102 Abs3 KFG 1967 § 102 heute KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geände... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §24 Abs1 Z1FSG 1997 §7 Abs3 Z3FSG 1997 §7 Abs3 Z3 lita KFG 1967 §102 Abs3 KFG 1967 § 102 heute KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) richt... mehr lesen...
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2018 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheids, entzogen. Unter einem wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwe... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §26 Abs2a;FSG 1997 §7 Abs3 Z3;KFG 1967 §102 Abs3;
Rechtssatz: Der VwGH hat bereits in seinem Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201, betont, dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen, und dass der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorra... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §26 Abs2a;FSG 1997 §7 Abs3 Z3;KFG 1967 §102 Abs3;
Rechtssatz: Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen er... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24. März 2016, mit dem der Revisionswerber wegen Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit Geldstrafen von jeweils EUR 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 1 Tag und 20 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art.... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einer näher angeführten Tatzeit einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw im Ortsgebiet K auf der G Straße im Bereich der Einmündung in die P Straße gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 102 Abs. 3 KFG 1967 begang... mehr lesen...
Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom 17. April 2000 der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis keine Folge und bestätigte dieses. Nach dem Spruch: des erstinstanzlichen Erkenntnisses hatte der Beschwerdeführer am 23. Juli 1999 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges während der Fahrt telefoniert, ohne eine Freisprecheinrichtung benutzt zu haben... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs3;
Rechtssatz: Das im § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines HANDYS ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs3;KFG 1967 §134 Abs3b;VStG §44a Z3;
Rechtssatz: Zwar weist § 134 KFG mehrere Absätze auf, der Umstand, dass im
Spruch: des bekämpften Bescheides der Hinweis auf den betreffenden Absatz unterblieben ist, zog aber im Beschwerdefall keine Rechtsverletzung des Beschuldigten nach sich, weil als die bei der Verhängung der Strafe angewendete Ges... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §102 Abs3; Beachte Besprechung in:
AnwBl 12/1989, 744;
Rechtssatz: Mangelt es der von der Behörde an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers iSd § 102 Abs 3 KFG 1967 an der Unterschrift des genehmigenden Organes, so besteht für den Zulassungsbesitzer keine ... mehr lesen...
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 18. Juni 1978 die Anzeige, er habe am selben Tag um 21.30 Uhr den Beschwerdeführer in Wien VII, Westbahnstraße 34, im Zuge eines „Planquadrates“ angehalten, da dieser einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw vom Gürtel kommend auf der Westbahnstraße stadteinwärts in einem zu großen Abstand vom rechten Fahrbahnrand gelenkt habe. Bei der Kontrolle habe er festgestellt, daß der Beschwerdeführer der im Führerschein eingetragenen A... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs3 Satz3
Rechtssatz: Unter dem Begriff der "Auflagen" iSd § 102 Abs 3 3.Stz KFG können nur solche verstanden werden, für die das KFG oder dessen DVO eine dem Art 18 Abs 1 B-VG entsprechende Grundlage enthält, die also in abstracto zulässig sind, mögen sie auch im konkreten Fall verfehlt sein. In abstracto unzulässige Auflagen, wie z.B. das Mitführen einer Reser... mehr lesen...