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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs1Rechtssatz
Zum Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 bis 3 FSG (Entziehung für einen im Gesetz vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstelle, wenn das VwG der Annahme des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit ein anderes straßenverkehrsrechtliches Geschehen als die belangte Behörde zu Grunde legt, das als erwiesen angenommene Delikt somit "austauscht" (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113). Nichts Anderes kann für ein Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2a FSG in der fallgegenständlich maßgeblichen Konstellation gelten, in welcher - aufgrund der fristgerechten Bezahlung der Organstrafverfügung - keine Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 besteht, sondern das Verhalten des Revisionswerbers durch die Behörde bzw. das VwG selbst zu beurteilen ist. Überdies kommt in einer solchen Konstellation - anders als etwa im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 bis 3 FSG (vgl. erneut VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, Rn. 39) - ein "Austausch" des schweren Verstoßes iSd § 4 Abs. 6 FSG im Beschwerdeverfahren gar nicht in Betracht. Denn der einzige in § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG geregelte Fall, in dem vor der Anordnung der Nachschulung nicht die rechtskräftige Bestrafung abzuwarten ist, ist ein schwerer Verstoß in Form einer Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967. In Bezug auf andere im Deliktskatalog des § 4 Abs. 6 FSG genannte Verstöße ist stets die - Bindungswirkung nach sich ziehende - rechtskräftige Bestrafung abzuwarten.Zum Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG (Entziehung für einen im Gesetz vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstelle, wenn das VwG der Annahme des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit ein anderes straßenverkehrsrechtliches Geschehen als die belangte Behörde zu Grunde legt, das als erwiesen angenommene Delikt somit "austauscht" (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113). Nichts Anderes kann für ein Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG in der fallgegenständlich maßgeblichen Konstellation gelten, in welcher - aufgrund der fristgerechten Bezahlung der Organstrafverfügung - keine Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 besteht, sondern das Verhalten des Revisionswerbers durch die Behörde bzw. das VwG selbst zu beurteilen ist. Überdies kommt in einer solchen Konstellation - anders als etwa im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG vergleiche erneut VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, Rn. 39) - ein "Austausch" des schweren Verstoßes iSd Paragraph 4, Absatz 6, FSG im Beschwerdeverfahren gar nicht in Betracht. Denn der einzige in Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG geregelte Fall, in dem vor der Anordnung der Nachschulung nicht die rechtskräftige Bestrafung abzuwarten ist, ist ein schwerer Verstoß in Form einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967. In Bezug auf andere im Deliktskatalog des Paragraph 4, Absatz 6, FSG genannte Verstöße ist stets die - Bindungswirkung nach sich ziehende - rechtskräftige Bestrafung abzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110142.L04Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024