RS Vwgh 1987/3/20 86/18/0192

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Veröffentlicht am 20.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 12/1989, 744;

Rechtssatz

Mangelt es der von der Behörde an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers iSd § 102 Abs 3 KFG 1967 an der Unterschrift des genehmigenden Organes, so besteht für den Zulassungsbesitzer keine Rechtspflicht, diese Aufforderung wahrheitsgetreu zu beantworten; eine trotzdem erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 3 KFG 1967 ist daher rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 17.5.1982, Zl. 81/03/0021 und E vom 20.3.1986, Zl. 85/02/0278)

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180192.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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