RS Vwgh 2018/11/15 Ra 2018/11/0220

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §102 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinem Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201, betont, dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen, und dass der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad widerspreche. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reiche nicht aus, diese Fahrweise gemäß dem KFG 1967 als der Eigenart des Kraftfahrzeugs entsprechend anzusehen. Die Einschätzung des VwG, die Fahrweise des Revisionswerbers (wiederholtes Fahren auf dem Hinterrad über mehrere Sekunden, zum Teil in einer Gruppe, auch bei Gegenverkehr bzw. zum Teil in einem Tunnel) stelle ein krasses Fehlverhalten und mithin einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, ist aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch OGH 30.7.2013, 2Ob 128/13g).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110220.L01

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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