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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs3;Rechtssatz
Zwar weist § 134 KFG mehrere Absätze auf, der Umstand, dass im Spruch des bekämpften Bescheides der Hinweis auf den betreffenden Absatz unterblieben ist, zog aber im Beschwerdefall keine Rechtsverletzung des Beschuldigten nach sich, weil als die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung nur § 134 Abs 3b KFG in Betracht kam (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0113).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020154.X01Im RIS seit
19.03.2001