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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs2a;Rechtssatz
Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135; daran anknüpfend zB. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110220.L02Im RIS seit
11.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019