RS Vwgh 1981/9/9 81/03/0070

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Veröffentlicht am 09.09.1981
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KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs3 Satz3

Rechtssatz

Unter dem Begriff der "Auflagen" iSd § 102 Abs 3 3.Stz KFG können nur solche verstanden werden, für die das KFG oder dessen DVO eine dem Art 18 Abs 1 B-VG entsprechende Grundlage enthält, die also in abstracto zulässig sind, mögen sie auch im konkreten Fall verfehlt sein. In abstracto unzulässige Auflagen, wie z.B. das Mitführen einer Reservebrille, deren Erteilung das Gesetz bzw dessen DVO auch in abstracto nicht vorsieht (Hiwneis auf E vom 28.3.1980, 2967/78), mögen sie auch in Rechtskraft erwachsen sein, werden vom Tatbestand des § 102 Abs 3 2.Satz KFG nicht erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981030070.X01

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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