TE Vwgh Beschluss 2021/12/16 Ra 2021/02/0252

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
KFG 1967 §102 Abs3
KFG 1967 §134 Abs3c
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des G in F (Deutschland), vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. Jänner 2021, Zl. LVwG-1-57/2020-R19, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG wendet, zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) richtet. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG gemäß § 134 Abs. 3c KFG - diese Bestimmung sieht für den Fall, dass die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, einen Strafrahmen von bis zu € 72,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 24 Stunden vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des KFG jedoch nicht vorgesehen.

3        Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des KFG richtet, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) richtet, wird darüber gesondert unter der hg. prot. Zahl Ra 2021/06/0224 entschieden.

Wien, am 16. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020252.L00

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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