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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Dass die in § 7 Abs. 3 Z 3 lit. a FSG bloß demonstrativ genannten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jedenfalls geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nicht den Schluss zulassen, bei der festgestellten Fahrgeschwindigkeit des Revisionswerbers von ca. 30 bis 40 km/h könne ein "Wheelie" keinesfalls diese Eignung aufweisen, ergibt sich schon daraus, dass bei einem solchen Fahrmanöver die volle Beherrschbarkeit des Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/02/0201).Dass die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, FSG bloß demonstrativ genannten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jedenfalls geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nicht den Schluss zulassen, bei der festgestellten Fahrgeschwindigkeit des Revisionswerbers von ca. 30 bis 40 km/h könne ein "Wheelie" keinesfalls diese Eignung aufweisen, ergibt sich schon daraus, dass bei einem solchen Fahrmanöver die volle Beherrschbarkeit des Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet ist vergleiche VwGH 21.9.2018, Ra 2017/02/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110062.L01Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024