Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Mag. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.720... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 2. 2003 ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf einer Landesstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett und der damals 16-jährige Oliver M***** (im Folgenden kurz: Oliver) mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft Oliver, der über keine Lenkerberechtigung verfügte, mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, dadurch d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12.9.1992 ereignete sich in Vorau, Schachen, ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der klagenden Gebietskrankenkasse sozialversicherter Motorradlenker und der Ehemann der Erstbeklagten mit einem von ihr gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug beteiligt waren. Der Unfall wurde vom Ehemann der Erstbeklagten verschuldet. Er hatte keine Lenkerberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug und befand sich in einem durch Alkoh... mehr lesen...
Begründung: Die Zweitklägerin erlitt am 26.8.1983 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin eines von Alfred N***** gelenkten Motorrades schwere Verletzungen. Das Alleinverschulden am Unfall trifft Alfred N*****. Dieser hatte keine Lenkerberechtigung, er ist an den Folgen des Unfalles verstorben. Halter des Motorrades war Johann F*****, die beklagte Partei war der Haftpflichtversicherer. Die Erstklägerin erbrachte an die Zweitklägerin Sozialversicherungsleistungen. Beide Klägerinne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin leaste im November 1988 bei der PSK Leasing GesmbH & Co KG einen PKW der Marke BMW 325 i, der das polizeiliche Kennzeichen N 83.518 erhielt. Dieses Fahrzeug wurde bei der beklagten Partei mit einem Selbstbehalt von S 16.000,-- vollkaskoversichert. Am 5. Februar 1989 stellte die Angestellte der klagenden Partei Christine T***** als Lenkerin im Beisein ihres Gatten, des Geschäftsführers der klagenden Partei Josef T***** diesen PKW gegen 2 Uhr 30 u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 12.5.1983 bei einem von Johann K*** mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall als Fahrgast dieses Fahrzeuges schwer verletzt. In der vorliegenden Klage forderte er ein Schmerzengeld von 1,6 Millionen und stellte ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für seine zukünftigen Unfallsfolgen. Die beklagten Parteien beantragten Kl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein wesentliches Kriterium der Haltereigenschaft ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug. Aus diesem Gesichtspunkt wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nur die Haltereigenschaft von Kraftfahrzeugreparaturunternehmern bejaht, sondern etwa auch die des Inhabers einer Schlichtgarage (SZ 41/127; ZVR 1971/40; ZVR 1977/135; ZVR 1985/44 ua). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen is... mehr lesen...
Begründung: Am 13. Jänner 1984 ereignete sich gegen 23 Uhr im 11. Wiener Gemeindebezirk im Bereich der Kreuzung der Straßenzüge Am Kanal - Weichseltalweg und einer unbenannten Straße hinter dem Zentralfriedhof ein Verkehrsunfall, an dem der Polizeibeamte Günther K*** als Lenker des PKW der Klägerin mit dem Kennzeichen BP 3.618 und der Erstbeklagte als (unberechtigter) Lenker eines KKW der Zweitbeklagten (Ford Taunus, ohne Kennzeichen) beteiligt waren. Der Erstbeklagte, der von dem... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs6
Rechtssatz: Der Lenker muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was zugemutet werden kann. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles. Der Lenker ermöglicht eine Schwarzfahrt daher immer schon dann, wenn er günstige Bedingungen hiefür schafft. Entscheidungstexte 14 Ob 42/86 Entscheidungstext OGH 08.04.1986 14 Ob 42/86 Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die Legalzession des § 67 Abs1 VersVG, vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 79.783,-- sA. Sie sei Kaskoversicherer eines der Hildegard B*** gehörigen PKW der Type Peugeot 305, der im Haus des Lebensgefährten der Versicherungsnehmerin Adolf F*** in Vöcklamarkt abgestellt gewesen sei. F*** habe den Beklagten beauftragt, ihn in seinem Geflügelgroßhandelsunternehmen in der Zeit vom 9. bis 23.April 1983 während se... mehr lesen...
Am 3. September 1978 verschuldete der Beklagte als Lenker des PKW des Klägers einen Unfall, bei dem dieser Wagen beschädigt wurde. Der dem Kläger dabei entstandene Schaden beträgt 48 000 S. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. November 1978, 35 Vr 3415/78, 35 Hv 348/78-6, wurde der Beklagte wegen dieses Vorfalles wegen Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 3 StGB rechtskräftig schuldig erkannt und gemäß § 369 StPO zur Zahlung eines Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG §102 Abs6KFG 1955 §85 Abs6 F1
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über das Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt. Entscheidungstexte 8 Ob 137/81 Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 137/... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs6
Rechtssatz: Durch das Abziehen des Zündschlüssels wird der Verpflichtung des § 102 Abs 6 KFG Genüge getan, weil damit dafür gesorgt wird, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Das Versperren der Fahrzeugtüren oder Schließen der Fenster wird vom Gesetz nicht gefordert. VwGH vom 03.11.1972, 423/72; Veröff: ZVR 1973/192 S 264 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs6
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftwagens entspricht der Verwaltungspflicht nach § 102 Abs 6 KFG durch Abziehen des Zündschlüssels, wenn sich im Kraftfahrzeug kein zweiter Zündschlüssel befindet. VwGH vom 03.11.1972, 327/72; Veröff: ZVR 1973/89 S 112 Entscheidungstexte 8 Ob 176/78 Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 176/78 Veröff: ZVR 1979/127 S 139 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs6
Rechtssatz: Sicherungsmaßnahmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges sind die Entfernung des Zündschlüssels, die Betätigung eines allenfalls vorhandenen Lenkradschlüssels und des Versperren der Wagentüren. Entscheidungstexte 7 Ob 51/77 Entscheidungstext OGH 15.09.1977 7 Ob 51/77 Veröff: ZVR 1978/215 S 247 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs6
Rechtssatz: Schon durch das Abziehen des Zündschlüssels allein wird - sofern sich nicht ein weiterer Zündschlüssel im Wagen befindet - entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. VwGH vom 03.11.1972, 327/72; Veröff: EvBl 1973/233 S 333 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs1KFG 1967 §102 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei seinem Verlassen dafür zu sorgen hat, daß es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann, gilt auch sinngemäß für den Halter des Kraftfahrzeuges (ZVR 1961/112). Entscheidungstexte 2 Ob 304/74 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §961KFG §102 Abs6
Rechtssatz: § 102 KFG bezweckt wohl auch, den Diebstahl von Kraftfahrzeugen zu erschweren, mit der Einhaltung dieser Vorschrift erfüllt jedoch derjenige, der die Verwahrung des Kraftfahrzeuges vertraglich übernommen hat oder der in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit zu verwahren hat, seine vertragliche Pflicht noch nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs6VersVG §61
Rechtssatz: Der Fahrzeugeigentümer und Halter, der mit einer Vernachlässigung der Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG 1967 durch die bei ihm bediensteten Fahrzeuglenker einverstanden war, kann sich nicht darauf berufen, daß die Verpflichtung zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugtem Gebrauch die jeweiligen Fahrzeuglenker betroffen hätte. Entscheidungstexte 7 O... mehr lesen...
Der Kläger hatte den ihm gehörigen, in seinem Werk verwendeten LKW Renault bei der beklagten Versicherungsgesellschaft kaskoversichert. Am 26. 3. 1971 nahm der damalige Lehrling des Klägers, Franz W, dieses Fahrzeug, das mit anderen Fahrzeugen unversperrt und mit angestecktem Zundschlüssel auf dem Betriebsgelände des Klägers abgestellt war, im berauschten Zustand ohne Erlaubnis in Betrieb, fuhr aus dem Werksgelände heraus und prallte bei einem Überholversuch gegen einen Baum. Franz W,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG §102 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Die durch sie normierte Sicherungspflicht ist streng auszulegen (Abstellen eines Personenkraftwagens vor der Waschbox einer Tankstelle, unversperrt und bei Steckenlassen des Zündschlüssels). Entscheidungstexte 8 Ob 38/72 Entscheidungstext OGH 14.03.1972 8 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §6KFG 1967 §102 Abs6VersVG §152
Rechtssatz: Ein an der Unfallstelle abgegebenes Schuldanerkenntnis enthält auch bei offensichtlichen Alleinverschulden des Versicherungsnehmers (Hier: Verletzung des Vorfahrtsrechts) grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer, führt jedoch in solchen Fällen gemäß § 7 AKB regelmäßig nicht zur Leistungsfreiheit. RS U LG Bielefeld (D) 1969/03/25 9 Os 2/69 Ver... mehr lesen...