Norm
KFG 1967 §102 Abs6Rechtssatz
Durch das Abziehen des Zündschlüssels wird der Verpflichtung des § 102 Abs 6 KFG Genüge getan, weil damit dafür gesorgt wird, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Das Versperren der Fahrzeugtüren oder Schließen der Fenster wird vom Gesetz nicht gefordert.
VwGH vom 03.11.1972, 423/72; Veröff: ZVR 1973/192 S 264
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065799Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00176_7800000_003