TE OGH 1988/5/17 2Ob28/87

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef E***, Bundesbahnbediensteter, 8691 Kapellen an der Mürz, Raxblicksiedlung 83, vertreten durch Dr. Georg Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagten Parteien 1. Helmut T***, Maschinist, 8643 Allerheiligen im Mürztal Nr.29, I*** U*** und S***, 1031 Wien, Ghegastraße 3,

beide vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 1,100.000,-- und Feststellung, infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Februar 1987, GZ 3 R 199,200/86, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 24.September 1986, GZ 9 Cg 390/85-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 19.095,62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.735,97 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 11.218,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.019,87 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 12.5.1983 bei einem von Johann K*** mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall als Fahrgast dieses Fahrzeuges schwer verletzt. In der vorliegenden Klage forderte er ein Schmerzengeld von 1,6 Millionen und stellte ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für seine zukünftigen Unfallsfolgen.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.

Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen war der Erstbeklagte am 12.5.1983 mit Johann K*** und einem weiteren Fahrgast zu verschiedenen Gastlokalen gefahren. Nach Ablehnung des von K*** geäußerten Vorschlages, auch noch eine Diskothek in Spital am Semmering aufzusuchen und nach Verabschiedung von diesem und einem weiteren Fahrgast in Mürzzuschlag fuhr der Erstbeklagte mit seinem PKW zum Hause seiner Freundin in Mürzzuschlag, Wienerstraße 132, um dort die Nacht zu verbringen. Er stellte den PKW vor dem Haus unversperrt und mit Verwahrung des Zündschlüssels unter der Fußmatte ab, obwohl er wußte, daß dem K*** diese seine Vorgangsweise bei Abstellung des PKW bekannt war und daß K*** über keinen Führerschein verfügte, dennoch aber im Firmengelände des gemeinsamen Dienstgebers mit PKWs, so auch jenem des Erstbeklagten, aber auch sonst mit PKWs gefahren war. Tatsächlich nahm Johann K*** sodann unter Verwendung des Originalzündschlüssels den PKW des Erstbeklagten unbefugt in Betrieb und suchte damit die Diskothek in Spital am Semmering auf. Dabei lernte er den Kläger kennen und dieser nahm die Einladung des K***, ihn nach Hause zu bringen, an. Der Kläger hatte bei K*** keine Anzeichen von Alkoholisierung festgestellt und wußte nicht, daß dieser über keine Lenkerberechtigung verfügte und es sich beim Fahrzeug um den unbefugt in Betrieb genommenen PKW des Erstbeklagten handelte. Während der anschließenden Fahrt kam K*** in einer Kurve auf der regennassen Fahrbahn von der Bundesstraße ab und prallte mit dem PKW gegen einen Baum, wodurch er und ein weiterer Fahrgast tödliche Verletzungn erlitten und beim Kläger als Unfallsfolge eine Querschnittlähmung eintrat. Das Erstgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1 Million unter Abweisung des Mehrbegehrens zu und gab seinem Feststellungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht hielt die Berufung des Klägers nicht und jene der beklagten Parteien nur hinsichtlich der Höhe des Schmerzengeldzuspruches teilweise für gerechtfertigt. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Rechtsansicht, der von den beklagten Parteien behauptete Haftungsausschluß nach § 3 Z 2 EKHG komme nicht zum Tragen, weil die Ausnahmebestimmung des § 3 EKHG nur dann anzuwenden sei, wenn eine Verschuldenshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß § 19 Abs.2 EKHG nicht vorliege und nur eine Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG anzunehmen sei. Die Bestimmung des § 19 EKHG regle die Halterhaftung für den Fall, als Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, also auf Grund der Verschuldenshaftung des Halters für das Verschulden des Lenkers, zu beurteilen seien. Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 EKHG, die nach ihrem Regelungsinhalt nur die Gefährdungshaftung des Halters nach den Bestimmungen des EKHG, nicht aber eine ihn treffende, nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilende Haftung für das Verschulden anderer Personen ausschließe, sei in einem solchen Fall kein Platz. Nach der im erstgerichtlichen Urteil zitierten Lehre und Rechtsprechung sei bei den erwiesenen Umständen des vorliegenden Falles die Verschuldenshaftung des Erstbeklagten nach bürgerlichem Recht zu bejahen. Ausgehend davon, daß der Erstbeklagte den im Rahmen gemeinsamer Gasthausbesuche geäußerten Wunsch des Johann K***, auch noch eine Diskothek in Spital am Semmering aufzusuchen, gekannt habe, hätte er damit rechnen müssen, daß sich K*** nach Ablehnung dieses Wunsches die Kenntnis der vom Erstbeklagten geübten Weise der Abstellung seines PKWs zunutze machen werde. Da ihm auch bekannt gewesen sei, daß K*** über keine Lenkerberechtigung verfüge, liege in der Handlungsweise des Erstbeklagten ein schuldhaftes Verhalten, das über die bloße Ermöglichung der unbefugten Benützung des PKW hinausgehe, weil damit eine ungewöhnliche, die Allgemeinheit gefährdende Benützung des Fahrzeuges herbeigeführt worden sei. Die Kenntnis davon, daß K*** am Fahren mit PKW interessiert sei, in Zusammenhalt mit dem vom Erstbeklagten abgelehnten Wunsch des K***, die Reihe von Gasthausbesuchen fortzusetzen, habe bei vernünftiger Betrachtung bei den dem Erstbeklagten bekannten Gesamtumständen dafür hingereicht, mit einer unbefugten Benützung des PKWs durch K*** ernstlich zu rechnen. Somit sei die Haftung des Erstbeklagten im Sinne der Bestimmungen des ABGB gegeben. Da die Haftung des Fahrzeughalters wegen Verschuldens grundsätzlich unbeschränkt sei, hafte die zweitbeklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten im Rahmen der mit diesem im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungspflicht und nicht bloß mit der Höhe der Haftungshöchstbeträge nach § 15 EKHG. Hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches sei auf die Entscheidungen 8 Ob 247/82, 2 Ob 23/84, 2 Ob 26/84 und 2 Ob 22/86 zu verweisen, in welchen in wesentlich ungünstigeren Fällen als dem des 23jährigen Klägers nur Schmerzengelder von S 850.000 bis 900.000 zuerkannt worden seien. Beim Kläger müsse nach den erwiesenen Umständen davon ausgegangen werden, daß er bei entsprechender Betreuung auf eine lange Lebenserwartung hoffen könne, und daß er nicht etwa vollständiger Hilflosigkeit preisgegeben sei, sondern durch die Fähigkeit zur Benützung eines PKWs sogar über eine gewisse Mobilität verfüge und außerdem in eingeschränktem Umfang immerhin eine berufliche Tätigkeit auszuüben vermöge. Unter solchen Umständen sei daher zur globalen Abgeltung des gesamten körperlichen und seelischen Ungemachs ein Schmerzengeld von S 800.000 angemessen. In der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revision der beklagten Parteien wird der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Klagsabweisung und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionswerber bringen vor, hinsichtlich der Haftung des Halters für Schwarzfahrten mit seinem Fahrzeug sei dahin zu unterscheiden, ob der Verletzte ein Insasse dieses Fahrzeuges gewesen sei oder nicht. Bei Insassen dürfe nicht nur die Gefährdungshaftung ausgeschlossen sein, sondern es sei gerechtfertigt, auch die Verschuldenshaftung auszuschließen. Selbst wenn aber zwischen Fahrzeuginsassen und geschädigten Dritten nicht unterschieden werde, sei vorliegendenfalls das Verhalten des Erstbeklagten im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht als solches zu qualifizieren, das über das schuldhafte Ermöglichen der Schwarzfahrt hinausreiche und eine Verschuldenshaftung begründe. Bei gegenteiliger Annahme sei für die Anwendung der eingeschränkten Halterhaftung nach § 6 Abs.1 EKHG überhaupt kein Raum, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne. Der Umstand, daß K*** noch eine Diskothek habe besuchen wollen und um das Schlüsselversteck gewußt habe, könne noch nicht gleichbedeutend sein mit einem Wissen des Erstbeklagten um ein konkretes Schwarzfahrtrisiko. K*** habe zwar Bedingungen für die unbefugte Inbetriebnahme vorgefunden, die für ihn günstig gewesen sein mögen. Daß er sich diese Bedingungen zunutze machen würde, hätte der Erstbeklagte vielleicht bei sorgfältiger Überlegung aller Umstände auch erkennen können. Keinesfalls habe dieser aber es als geradezu wahrscheinlich vohersehen müssen, daß eine solche unbefugte Inbetriebnahme erfolge.

In der ebenfalls auf § 503 Abs.1 Z 4 ZPO gestützten Revision des Klägers wird die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne eines Schmerzengeldzuspruches von S 1,1 Mio begehrt und dies insbesondere mit dem jugendlichen Alter des Klägers und der Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes, bei welcher die voraussichtliche Lebensdauer sehr maßgeblich sei, begründet. Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden Verletzungen sei es fraglich, ob ihm die Lenkerberechtigung für das Behindertenfahrzeug nicht wieder entzogen würde. Auch stehe nicht fest, wie lange er tatsächlich in der Lage sein werde, das Fahrzeug zu lenken. Darüberhinaus müsse die tatsächliche Dauer der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen sowie der Gesamtkomplex der zukünftigen Schmerzen entsprechend berücksichtigt werden.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.

Zur Revision der beklagten Parteien:

Entgegen dem Standpunkt der beklagten Parteien kommt im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Haftungsausschluß nach § 3 Z 2 EKHG nicht zum Tragen, wenn der Halter eines Fahrzeuges wegen eines Verschuldens im Sinne des § 19 Abs.2 EKHG haftet und seine Haftung daher nicht nur nach dem EKHG gegeben ist (siehe die bei Veit-Veit EKHG4 zu § 3 unter E 7 abgedruckten E). Der Umstand, daß der Geschädigte ein Fahrzeuginsasse war, schließt die Verschuldenshaftung nicht aus. Gemäß § 6 Abs.1 EKHG haftet neben dem Schwarzfahrer auch der Halter nach den Bestimmungen über die Gefährdungshaftung, wenn er die Benutzung des Fahrzeuges schuldhaft ermöglichte. Nach § 19 Abs.1 EKHG bleiben alle Vorschriften des ABGB oder andere Vorschriften, nach denen der Halter im weiteren Umfang haftet, unberührt. Die Verschuldenshaftung nach bürgerlichem Recht ist dann zu bejahen, wenn der Halter nicht bloß die unbefugte, sondern eine von vornherein ungewöhnliche, die Allgemeinheit gefährdende Benutzung, z.B. ohne Führerschein, ermöglicht oder wenn er eine Schutzvorschrift übertreten hat (siehe die bei Veit-Veit a. a.O. zu § 6 unter E 52 abgedruckten E; Koziol Haftpflichtrecht2 II 541 f). Eine solche, den Schutz der Allgemeinheit bezweckende Vorschrift stellt § 102 Abs.6 KFG dar, wonach der Lenker und in sinngemäßer Anwendung auch der Halter (ZVR 1975/117; 8 Ob 187/80) das von ihm für längere Zeit verlassene Fahrzeug derart zu sichern hat, daß es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Im Übertretungsfalle tritt die Haftung nach § 19 Abs.2 EKHG ein, wobei der Geschädigte im Sinne des § 1311 ABGB nur die Übertretung zu beweisen hat und dem Halter der Beweis obliegt, daß er sich vorschriftsmäßig verhalten hat oder daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (siehe Veit-Veit a. a.O. Anm. 10 zu § 6; Dittrich-Veit-Rassl Kraftfahrrecht2 bei § 102 Abs.6 KFG).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist dem Erstbeklagten vorliegendenfalls eine Verletzung der Schutznorm des § 102 Abs.6 KFG anzulasten, weil er das Fahrzeug zur Nachtzeit auf einer jedermann zugänglichen Fläche unversperrt abgestellt hat, wobei er auch den Startschlüssel im Fahrzeug leicht auffindbar unter der Fußmatte beließ, so daß das Fahrzeug gegen Wegnahme überhaupt nicht gesichert war. Darüber hinaus konnte der Erstbeklagte nach den ihm bekannten Verhältnissen des Johann K*** und dessen offenbarer Ortskenntnis in der gegebenen Situation auch vorhersehen, daß dieser, obwohl nicht im Besitz eines Führerscheines, die Gelegenheit wahrnehmen würde, den unversperrt abgestellten PKW zu der von ihm beabsichtigten Fahrt nach Spital am Semmering zu benutzen. Damit hat der Erstbeklagte durch sein Verhalten auch zu der erkennbar die Allgemeinheit gefährdenden Benutzung des Fahrzeuges durch Johann K*** beigetragen. Sowohl im Hinblick darauf als auch wegen seiner Übertretung einer Schutznorm trifft ihn somit als Halter die Verschuldenshaftung im Sinne des § 19 EKHG. Die berufungsgerichtliche Entscheidung ist daher entgegen der Ansicht der beklagten Parteien frei von Rechtsirrtum.

Demgemäß war der Revision der beklagten Parteien nicht Folge zu

geben.

Zur Revision des Klägers:

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erlitt der im Unfallszeitpunkt 23-jährige Kläger neben verschiedenen Prellungen und Hautabschürfungen als Unfallsfolge eine Querschnittlähmung und zwar eine komplette Lähmung beider Beine mit Teillähmung der Rumpfmuskulatur und Blasen- und Mastdarmlähmung, sowie eine Teillähmung der Arme. Nach Durchführung eines Rehabilitationsprogrammes kann er nunmehr kurze Strecken mit dem Rollstuhl allein fahren. Seit ca. einem Jahr ist er in der Auskunftsabteilung der Ö*** B*** als Teilzeitbeschäftigter tätig. Er hat den Behindertenführerschein gemacht und fährt nunmehr mit einem umgebauten Fahrzeug selbst zu seinem Arbeitsplatz. Auf Grund der unfallsbedingten Verletzungen erlitt er 10 Tage sehr starke bis qualvolle, 40 Tage starke, 90 Tage mittelstarke und 300 Tage leichte Schmerzen; die zukünftigen Schmerzen sind dem Gesamtkomplex der bisherigen Schmerzen gleichzuhalten.

Ausgehend von diesem Verletzungs-, Schmerzens- und Zustandsbild des Klägers ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß im Hinblick auf die in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge vorliegendenfalls zur Abgeltung des verletzungsbedingten schweren Ungemachs des Klägers ein Schmerzengeld von S 800.000 angemessen erscheint. Soweit der Kläger auf künftige Verschlechterungen seines Zustandes und seiner Bewegungsmöglichkeiten verweist, fehlt für eine diesbezügliche Berücksichtigung eine entsprechende Feststellungsgrundlage, so daß hierauf nicht Bedacht genommen werden kann.

Auch der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00028.87.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19880517_OGH0002_0020OB00028_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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