Norm
KFG 1967 §102 Abs6Rechtssatz
Schon durch das Abziehen des Zündschlüssels allein wird - sofern sich nicht ein weiterer Zündschlüssel im Wagen befindet - entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
VwGH vom 03.11.1972, 327/72; Veröff: EvBl 1973/233 S 333
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065805Dokumentnummer
JJR_19770421_OGH0002_0120OS00009_7700000_001