Norm
KFG 1967 §102 Abs6Rechtssatz
Der Lenker muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was zugemutet werden kann. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles. Der Lenker ermöglicht eine Schwarzfahrt daher immer schon dann, wenn er günstige Bedingungen hiefür schafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065730Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017